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DI 1999 011

Regierungsrat — DI 1999 011

Zg Regierungsrat · 1999-09-03 · Deutsch ZG

Art. 83 Abs. 2 ZGB; § 4 der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 (BGS 846.1). – Massnahmen der Aufsichtsbehörde bei ungenügender Organisation und gesetzeswidrigen Vermögensanlagen (vorliegend Einsetzung einer kommissarischen Verwaltung zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes bzw. zur Durchführung der Liquidation der Stiftung).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Berufliche Vorsorge GVP 1999, Stiftungsaufsicht 3 E. Das ABVSA hat gemäss Art. 23 FZG darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation erfüllt sind. Es genehmigt den Verteilungsplan. Die freien Mittel sind aufgrund des Vermögens, das zu Ver- äusserungswerten einzusetzen ist, zu berechnen. Die Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation des Stiftungsvermögens sind gegeben, nachdem sämtliche Anschlussverträge aufgelöst wurden und sich die einzelnen Arbeitgeber verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen ange- schlossen haben. ABVSA, 2. Juli 1999 Art. 83 Abs. 2 ZGB; § 4 der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. Au- gust 1998 (BGS 846.1). – Massnahmen der Aufsichtsbehörde bei ungenü- gender Organisation und gesetzeswidrigen Vermögensanlagen (vorliegend Einsetzung einer kommissarischen Verwaltung zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes bzw. zur Durchführung der Liquidation der Stiftung). Aus den Erwägungen: ................ F. Sind die vorgesehene Organisation einer Stiftung und die Verwaltung des Vermögens unzureichend, hat die Aufsichtsbehörde die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen, um die gesetzliche Ordnung wieder herzustellen (Art. 83 Abs. 2 ZGB). Sind die Verhältnisse einer Stiftung sol- cherart, dass ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde als notwendig erscheint, weil z.B. zur Sicherung des Stiftungsvermögens ohne Verzug gehandelt wer- den muss oder weil die Verhältnisse unklar sind, so ist die Aufsichtsbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, vorsorgliche Massnahmen zu tref- fen (Riemer, Berner Kommentar zum ZGB, N 106 zu Art. 84). Der genaue Vermögensstand der Stiftung ist nicht bekannt, fest steht nur, dass praktisch das ganze Stiftungsvermögen in Form von Darlehen ohne entsprechende Sicherheiten bei der Stifterfirma und einer mit ihr wirtschaftlich verbunde- nen Unternehmung angelegt ist. Diese Anlagen sind nicht gesetzeskonform und müssen dringend angepasst werden, wobei die angeblich mangelnde Liquidität der Firmen eine kurzfristige Korrektur offenbar verunmöglicht und ein rasches aufsichtsbehördliches Handeln umso mehr erfordert. Auch werden ausstehende Forderungen seitens der Buchhaltungs- und Revisions- stelle geltend gemacht. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat deshalb für die unverzügliche und korrekte Führung der Stiftungstätigkeit und die Wieder- herstellung eines ordnungsgemässen Zustandes und die Sicherung des Stif- tungsvermögens zu sorgen. Bei der Ergreifung von Aufsichtsmitteln ist der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Rie- mer, Berner Kommentar zum ZGB, N. 88 zu Art. 84). 227

Berufliche Vorsorge GVP 1999, Stiftungsaufsicht 4 G. Der Stiftungsratspräsident, X., war bis jetzt mit Einzelzeichnungsbe- rechtigung für die Stiftung geschäftsführend tätig. Er ist gleichzeitig nach eigenen Aussagen aber auch einziger Destinatär der Stiftung. Seine Ehefrau Y. ist als Mitglied des Stiftungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Damit einem allfälligen Interessenkonflikt vor- gebeugt werden kann, welchem X. als Verwaltungsratspräsident der Stifter- firma bzw. als Stiftungsratspräsident und seine Ehefrau als Mitglied des Stif- tungsrates bezüglich der Verantwortlichkeitsfrage ausgesetzt sein könnten und weil die bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Wiederher- stellung eines ordnungsgmässen Zustandes der Stiftung zeigen, dass der Stiftungsrat nicht bereit ist, mit der Aufsichtsbehörde kooperativ zusammen- zuarbeiten und transparente Verhältnisse zu schaffen, sondern vielmehr die Bereinigung der Situation zu verzögern sucht, sind X. und Y. in ihren Funk- tionen als Stiftungsräte mit sofortiger Wirkung einzustellen und – gestützt auf § 4 Bst. g) der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom

18. August 1998 – zu Lasten des Stiftungsvermögens eine kommissarische Verwaltung einzusetzen. ABVSA, 3. September 1999 Art. 88 Abs. 1 ZGB, Art. 10 Abs. 1 lit. b. BVV 1 – Aufhebung und Liquidation einer Stiftung sowie Streichung aus dem Register für berufliche Vorsorge bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und drohendem Konkurs. Aus den Erwägungen: ............... D. Die Abklärungen der Sachwalterin ergaben, dass die Nachführung der Stiftungsrechnungen ab 1994 praktisch unmöglich ist, da die Belege unvoll- ständig vorhanden bzw. nicht oder evtl. nur mit unverhältnismässigem Auf- wand beizubringen sind. Auch wurden seitens der Stifterfirma die für die Fest- stellung des aktuellen Vermögensstandes dringend benötigten Akten per 1998 und 1999 trotz Aufforderungen durch die Sachwalterin bis heute nicht beige- bracht. Darüber hinaus bestehen gegen die Stiftung u. a. Forderungen sei- tens der A.-Versicherungsgesellschaft (ausstehende Prämien für die Kollek- tiv-Risikoversicherung), des Kantonsgerichts Zug (ausstehende Gerichtskos- ten) sowie der B. Treuhand AG, Zug (durch Vergleich anerkannte Honorar- forderung), für welche Betreibungen auf Konkurs bzw. Pfändung eingeleitet sind. Für die Forderungen der Stiftung gegen die Stifterfirma und die ihr nahestehende Firma X. AG, Zug, bestehen keine oder offensichtlich nur un- genügende Sicherheiten. Ebenso ist die Handelbarkeit der im Depot bei der X-Bank befindlichen Titel äusserst eingeschränkt. Für die Abwendung eines Konkurses der Stiftung wären mehrere zehntausend Franken nötig, die weder die Stiftung noch die Stifterfirma noch M. persönlich aufbringen können. 228